Ziff. 641.3 VGE 735/95 vom 22. März 1996, E. 3b). Der Beschwerdeführer verfügte vor der Heirat mit seiner Schweizer Ehefrau über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsberechtigung.

(RRB Nr. 1208 vom 9. Juli 1996).

58 Jagdrecht
Erhaltung eines vielfältigen Lebensraumes für wildlebende Säugetiere und Vögel und Interessen
an der Durchführung eines alpinen SkitourenCrosses (Erw. 2ac).
Bei umsichtiger Vorbereitung sind umwelt und naturverträgliche Sportveranstaltungen im alpinen
und voralpinen Rahmen durchaus möglich (Erw. 2d).

Aus den Erwägungen: 1. Die Route des alpinen TourenskiCross BraunwaldGlarus verläuft gemäss dem von den Organisatoren ihrem Gesuch vom 22. Februar 1996 beigelegten Plan auf weiten Strecken durch das Jagdbanngebiet Nr. 9 ,,SilbernJägernBödmerenwald". Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten jagdbaren Arten (Art. 1
SR 922.31 Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
VEJ Art. 1 Zweck - Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.
der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991, VEJ, SR 922.31 HansJörg Blankenhorn, Eidgenössische Jagdbanngebiete Lebensräume für Wildtiere, in: BUWALBulletin 3/92, S. 35ff.). Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen in Banngebieten ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Veranstaltungen bedürfen einer kantonalen Bewilligung (Art. 5 Abs. 2
SR 922.31 Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
VEJ Art. 5 Artenschutz
1    In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a  Die Jagd ist verboten.
b  Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
bbis  Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
c  Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft.
d  Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet.
e  Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
f  Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201411.
fbis  Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
g  Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.
h  Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Wald- und Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
i  Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.
2    Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3    Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.13
VEJ).

Umstritten ist weder die Bewilligungspflicht noch die Zuständigkeit der kantonalen Fischerei und Jagdverwaltung gemäss § 3 Abs. 1 der kantonalen Jagd und Wildschutzverordnung vom 20.

Dezember 1989 (nGS VII762).

2. a) Der geplante Crosslauf führt auf zwei Streckenabschnitten durch das Banngebiet. Einerseits zwischen Bützi 2155 und Brunalpelihöchi sowie anderseits zwischen SilberenseeliTwären 2319 nördlich ButzenFürstein und Gampeleggen. Betroffen ist jeweils das Gebiet I mit integralen Schutzbestimmungen. Für das Banngebiet Nr. 9 gelten die Zielsetzungen: Erhaltung des Gebiets als vielfältigen Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel Schutz der wildlebenden Tiere vor Störungen.

Die von der Vorinstanz eingeholten Mitberichte der verschiedenen Fachinstanzen sind alle klar und unmissverständlich ausgefallen. Ohne Ausnahme wird die Durchführung des alpinen Tourenski Crosslaufes abgelehnt. Übereinstimmend wird festgehalten, dass die vom Lauf betroffenen Regionen als Einstandsgebiete für Rauhfusshühner (Birkwild und Schneehühner) sowie für Gemsen gelten. Als ausgesprochener Wintereinstand soll dieses Gebiet gerade in der 2.

Winterhälfte nicht gestört werden.

b) Der Beschwerdeführer dagegen bringt vor, dass der Wettkampf auf einer Route durchgeführt werde, die in der offiziellen
Tourenkarte enthalten sei. Die Routenführung entspreche derjenigen des SommerHauptverbindungsweges von Braunwald ins Klöntal. Da die WettkampfTeilnehmer in Gruppen geführt würden, sei die Belastung des Gebietes nicht grösser, als wenn sich an Spitzentagen zahlreiche individuelle Skitourenfahrer auf der gleichen Strecke bewegen. Zudem seien die Organisatoren wie die Teilnehmer erfahrene Tourenskiläufer, deren Ethos es entspreche, auf die Natur Rücksicht zu nehmen und ihren Sport in Verbindung mit der Natur und nicht gegen diese auszutragen. Das Vorhaben werde auch vom Kur und Verkehrsverein Braunwald nachhaltig unterstützt, da jede Tourismusregion versuchen müsse, so innovativ wie möglich zu sein und den Gästen etwas anzubieten. Dies könne mit dem Wettlauf ohne Zweifel gemacht werden.

c) Zur Beurteilung der Beschwerde ist eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der wildlebenden Tiere vor Störungen einerseits und der Durchführung des Crosslaufes andererseits vorzunehmen. Lenkender Massstab dieser Interessenabwägung sind die im Gesetz vorgesehenen Schutzziele. Dem Schutz der wildlebenden Tiere in Banngebieten vor Störungen kommt von Gesetzes wegen ein höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse an der Durchführung eines Crosslaufes. Dass Wildtiere durch touristische Veranstaltungen gestört werden, ist bekannt (vgl.

Christa MostelBerger, Wie stark werden unsere Wildtiere gestört?, in: BUWALBulletin 2/95, S.

44f.).

Gestützt auf die verschiedenen Mitberichte von Fachinstanzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an ungestörten Lebensräumen und Einstandsgebieten im Winter eindeutig.

Dem Tourismus, auch dem sog. sanften, stehen genügende Flächen im Voralpen und Alpengebiet zur Verfügung, ohne dass zwingend Banngebiete beansprucht werden müssen. Die Organisatoren bleiben denn auch den Beweis schuldig, dass ein Crosslauf nur auf dieser Route und keiner anderen möglich sei. Dass eine Routenänderung zeitlich nicht mehr möglich sein soll, haben sie selbst zu verantworten (vgl. nachfolgend Erw. 2d).

Das Argument, dass die Route in der offiziellen Skitourenkarte eingetragen und damit von den Behörden genehmigt sei, ist unzutreffend. Bei den Skitourenkarten handelt es sich um private Produkte, mit deren Herausgabe keine behördliche Erlaubnis verbunden ist. Ebensowenig überzeugt das Argument, dass die Route an schönen Tagen individuell von gleichviel Tourenfahrern wie am Wettkampf begangen wird. Massgebend ist, dass es sich beim Wettkampf um eine organisierte Veranstaltung sogar mit Renncharakter handelt, die während mehreren Stunden ein Gebiet intensiv beansprucht. Dies stört Wildtiere mehr als Tourenfahrer, die unregelmässig und gemütlich die Gegend durchqueren.

Bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren (RRB Nr. 1307 vom 2. August 1995) hat der Regierungsrat den Schutz der wildlebenden Tiere höher eingestuft als eine Wegverlegung, obwohl kein Jagdbanngebiet vorlag. In einem Banngebiet sind die Schutzinteressen schon von Gesetzes wegen höher zu gewichten.

Zusammenfassend überwiegen die Argumente zugunsten des Schutzes der Wildtiere, weshalb die Vorinstanz zu Recht
eine Bewilligung für die Durchführung eines TourenskiWettkampfes verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

Da die Beschwerde sofort entschieden werden konnte, ist das Gesuch um provisorische Bewilligung des Crosslaufes gegenstandslos geworden. Ein solches Gesuch hätte aus den gleichen Gründen nicht bewilligt werden können.

d) Der Regierungsrat weist ausdrücklich darauf hin, dass umwelt und naturverträgliche Sportveranstaltungen auch im alpinen und voralpinen Raum möglich sind, wie z.B. die soeben durchgeführten JuniorenSkiweltmeisterschaften 1996 auf dem HochYbrig bewiesen haben. Von den Organisatoren solcher Anlässe muss aber verlangt werden, dass sie sich frühzeitig um die entsprechenden Belange des Natur und Umweltschutzes kümmern. Es ist deshalb erstaunlich, dass es die Organisatoren trotz der umgehend erhobenen Einwände der Vorinstanz am 5.

Dezember 1995 offenbar erst Mitte Februar 1996, bzw. am 21./22. Februar 1996 für nötig fanden, ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Dieses wurde speditiv und nach Einholung von Mitberichten innert Wochenfrist erledigt. Selbst nach diesem negativen Entscheid wurde die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beinahe vollständig ausgenützt und erst am 18. März 1996, also knapp eine Woche vor dem Wettkampf, Beschwerde erhoben. Bei diesem zeitlichen Ablauf, und offenbar ohne dass ernsthafte Alternativen je geprüft wurden, haben es sich die Organisatoren selbst zuzuschreiben, dass der Lauf in letzter Minute geändert oder abgesagt werden muss. Bei einer frühzeitigen Planung und einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden, wäre eine Routenänderung schon viel früher möglich gewesen.

(RRB Nr. 512 vom 20. März 1996).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1996-C-58
Date : 20. März 1996
Published : 20. März 1996
Source : SZ-GVP
Status : 1996-C-58
Subject area : Forst- und Jagdpolizei
Subject : Jagdrecht Erhaltung eines vielfältigen Lebensraumes für wildlebende Säugetiere und Vögel und Interessen an der Durchführung...


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